Gesetzliche Regelungen


Schülerbetriebspraktikum

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche ohne Altersbeschränkung dürfen im Rahmen eines nach Landesschulrecht vorgeschriebenen Praktikums in der Vollzeitschulpflicht bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich zu leichten, für sie geeigneten Tätigkeiten herangezogen werden. Das klassische Schülerpraktikum ist eine Schulveranstaltung. Die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen sind über die Schule versichert.

Ferienpraktikum

Jugendliche dürfen - solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen - in den Schulferien, zusätzlich zu den oben aufgezeigten Möglichkeiten, einer Beschäftigung für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr nachgehen. Das sind mit Blick auf die 5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wie diese 20 Tage auf die amtlich festgelegten Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben, so dass mehrere kürzere Ferienjobs oder ein langer Ferienjob in den Sommerferien denkbar sind. Dies gilt für Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitschutzgesetz (JArbSchG), die also schon 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Für die Beschäftigung während dieser maximal vier Wochen geltend die allgemeinen Regeln des JArbSchG zur Beschäftigung Jugendlicher. Eine Unfallversicherung erfolgt über die Berufsgenossenschaft des Betriebes. Für Vermögens- oder Sachschäden tritt in Abhängigkeit des Einzelfalls die Haftpflichtversicherung des Betriebes oder des Praktikanten (Eltern) ein.


Am Ende sind alle Beteiligten die Gewinner eines solchen Engagements. Die Jugendlichen, die Berufsbilder und vielleicht auch ihren zukünftigen Ausbildungsbetrieb intensiv kennen lernen und die Unternehmen, die neben dem gesellschaftlichen Beitrag zur Berufsorientierung ihre zukünftigen Auszubildenden finden können.

Fahrtkosten

Um zum Betrieb innerhalb des Schülerbetriebspraktikums zu gelangen, werden Fahrtkosten bei Nutzung des ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) erstattet. Es greift hier die Satzung über die Schülerbeförderung des Landkreises Mansfeld-Südharz. Es muss der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Praktikumsbetrieb (mehr als 3 km und weniger als 30 km in eine Richtung) genutzt werden, um diese Mittel zu beantragen.

Sollte der Jugendliche sein Schülerbetriebspraktikum außerhalb der Kreisgrenze des Landkreises Mansfeld-Südharz absoliveren wollen, muss dafür ein "Antrag zur Genehmigung des Schülerbetriebspraktikums außerhalb der Region" gestellt werden. Die ggbfs. anfallenden Fahrtkosten werden in diesem Fall nicht übernommen.

Neben den gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Regelungen (wie z.B. das Arbeitszeitgesetz-ArbZG) sind ergänzend die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), wie sie auch bei jugendlichen Auszubildenden gelten, zu beachten.



I Stock 1174473247
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